Am 14. April 2015 tritt das Internationale Übereinkommen von Nairobi aus dem Jahr 2007 über die Beseitigung von Wracks in Kraft. Bisher gab es für Küstenstaaten nur eingeschränkte Möglichkeiten, gefährliche Wracks und Schifffahrtshindernisse zu beseitigen und den eingetragenen Eigentümer zur Übernahme der Kosten heranzuziehen. Das Wrackbeseitigungsübereinkommen verpflichtet künftig erstmalig den eingetragenen Eigentümer eines Schiffes, ein Wrack in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) zu beseitigen, wenn es die Meeresumwelt oder die Schifffahrt gefährdet. Wenn der eingetragene Eigentümer nicht tätig wird, ist der betroffene Küstenstaat verpflichtet, das Wrack zu lokalisieren, zu kennzeichnen und beseitigen zu lassen. Das Übereinkommen regelt für solche Fälle auch die Kostenforderungen gegen den eingetragenen Eigentümer. Damit ist das Wrackbeseitigungsübereinkommen eine bedeutende Weiterentwicklung des Seevölkerrechts. Es verbessert die Sicherheit im internationalen Seeverkehr und schützt die Meeresumwelt.
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